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Entgelte Netznutzung

Preisblätter Netznutzung

Die nachfolgenden Preise und Regelungen, die wir Ihnen zur Information als Download zur Verfügung stellen, gelten für alle Kunden und Händler, die die Netze der Bielefelder Netz GmbH nutzen:

Preisblätter finden Sie u.a. auch hier  Formulare & Dokumente.

Individuelle Netzentgelte/ Netzentgeltbefreiung
gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bieten wir an:

• Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht (§ 19 Abs. 1 StromNEV)

• Ermäßigtes individuelles Netzentgelt bei atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 StromNEV)

Für folgende Letztverbraucher in unserem Netzgebiet wurde eine Sondervereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bei der Bundesnetzagentur angezeigt und eine voraussichtliche Netzentgeltreduktion durchgeführt. 

Stand 29.10.2021

GeschäftspartnerAktenzeichen BNetzAGenehmigungszeitraum
J.D. Küsterdruck Nachf. + Presse-Druck & Co.KGBK4S1-00022092022
Meyer Menü Bielefeld GmbH & Co.KGBK4S1-00042402022
Mitsubishi HiTec Paper Europe GmbHBK4S1-00049082022
E-Heizer Stadtwerke Bielefeld GmbHBK4S1-00062072022
Eisengiesserei Baumgarte GmbH BK4S1-00022542022
C&A Mode GmbH & Co. KGBK4S1-00032572022
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbHBK4S1-00102342022

• Individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 3 StromNEV.

GeschäftspartnerAktenzeichen BNetzAGenehmigungszeitraum
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbHBK4S2-00007422022
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbHBK4S2-00007422022
Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbHBK4S2-00011422022

• Individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV.

Geschäftspartner

TWO Technische Werker Osning GmbH

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums 01.09.2023 - 31.08.2024 ergeben sich nach der durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten "Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739)" folgende Hochlastzeitfenster für 2025:

Hochlastzeitfenster der Bielefelder Netz für das Jahr 2025 (PDF)

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen (Montag bis Freitag) gültig. Wochenenden, Feiertage und Brückentage sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten. NRW-Feiertage sind Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November), 1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember). Brückentage sind jeweils die einzelnen Tage zwischen einem Feiertag und einem Wochenende bzw. zwischen einem Wochenende und einem Feiertag.

Die Preise der Mehr- und Mindermengen Strom für die jeweiligen Anwendungsmonate sind den Veröffentlichungen des BDEW zu entnehmen.

Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom BDEW

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH veröffentlichen die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 in Verbindung mit der dazugehörigen Internetveröffentlichung.

Umlage je Letztverbrauchergruppe

JahrLV Gruppe A`LV Gruppe B`LV Gruppe C`
20251,558 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWK-G*

*: KWKG vom 21.Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde 

Letztverbrauchergruppe A':
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B':
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o.g. Tabelle aufgeführten Beträge. 

Letztverbrauchergruppe C':
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o.g. Tabelle aufgeführten Beträge.