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Zusatzleistungen nach §34 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem EEG, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können nach §34 Absatz 2 MsbG für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:

Stromzählerwechsel auf ein intelligentes Messsystem

Ab 2025 ist die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung möglich. Für die Beauftragung nutzen Sie bitte unseren Kundenmarktplatz.

Zum  Antrag im Kundenmarktplatz

Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die hierfür geltenden Entgelte entnehmen Sie bitte den aktuell gültigen Preisblättern.