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Fristsache! Abwicklung der begrenzten § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchergruppen B und C hier: Abfrage selbstverbrauchter Strommenge im Jahr 2024

An alle Letztverbraucher im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH mit einem Jahresverbrauch größer 1 GWh.

Sehr geehrte Damen und Herren,

privilegierte Letztverbraucher, welche die begrenzten Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber verpflichtet. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie an die wichtige Meldung bzgl. der § 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2024 erinnern und mit einem Meldeformular unterstützen (siehe dazu 1.). Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage gelten andere Privilegierungstatbestände und Meldepflichten nach dem inzwischen anzuwendenden Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) (siehe dazu 2.).

 

1. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage

Im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage gelten für das Kalenderjahr 2024 die Regelungen zur Umlagebegrenzung nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016 unverändert fort.
Einzig in Bezug auf die § 19 StromNEV-Umlage besteht damit auch die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016. Dort heißt es:

„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jah-res den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.“

Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).

Die Einordnung Ihres Unternehmens in die Letztverbraucher B oder C gilt allein für eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage. Für Privilegierungstatbestände nach dem EnFG, die insbesondere für die KWKG- und die Offshore-Netzumlage zur Anwendung kommen können, gelten andere Voraussetzungen und hiermit verbundene Meldepflichten.

Sollte Ihr Unternehmen die gesamte im Jahr 2024 aus unserem Netz bezogene Strommenge selbst verbraucht haben, genügt zur Erfüllung der Meldepflicht die entsprechende Bestätigung im beigefügten Meldeformular.

Sofern hingegen Strommengen an Dritte weitergeleitet wurden, muss die selbstverbrauchte Strommenge mitgeteilt werden. Übersteigen an Dritte weitergeleitete Strommengen jeweils für sich betrachtet 1 GWh und soll auch insoweit eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage (Letztverbrauchergruppe B oder C) in Anspruch genommen werden, muss eine gesonderte Aufstellung vorgelegt werden, aus der sich die selbstverbrauchte Strommenge in kWh je Letztverbraucher, an die Strom weitergeleitet wurde, – jeweils mit genauer Unternehmensbezeichnung – ergibt. Weitere Sonderkonstellationen (z. B. im Falle einer weiteren Weiterleitung durch den Dritten) sind hierbei zu vermerken, um auch in diesen Fällen eine Einordnung des jeweiligen Letztverbrauchers in die Letztverbrauchergruppen A, B und C zu ermöglichen.

Wir weisen insoweit auf die gesetzlichen Vorgaben zum Messen und Schätzen hin, die bereits durch das „Energiesammelgesetz“ vom 17.12.2018 eingeführt und in den letzten Jahren nach §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG 2017/2021 auch bei der hiesigen Abgrenzung von Drittverbräuchen anzuwenden waren. Diese wurden nunmehr in die §§ 45 und 46 EnFG übertragen und sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV weiterhin auch für die Privilegierung der § 19 StromNEV-Umlage in den Letztverbrauchgruppen B und C und damit für die Abrechnung sämtlicher Netzumlagen im Kalenderjahres 2024 anzuwenden. Hiernach hat die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, für die eine begrenzte Umlage zu zahlen ist, und solchen Strommengen, für die die jeweils volle Umlage zu entrichten ist, im Grundsatz mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfolgen. Soweit eine Schätzung nach den Regelungen noch zulässig ist, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Art und Weise der Schätzung sowie die damit verbundenen zusätzlichen Meldepflichten zu beachten.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben obliegt allein dem Letztverbraucher, der eine Privilegierung in Anspruch nehmen möchte. Wir raten betroffenen Letztverbrauchern daher dringend, sich mit den Rechtsgrundlagen, die hier nur überblicksartig dargestellt sind, vollständig und umfassend auseinanderzusetzen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von näheren Auskünften sowie die individuelle Beratung in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers.

Wichtig: Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. es fallen die Netzumlagen nach § 19 StromNEVin voller Höhe an.

Bitte senden Sie uns das beigefügte Meldeformular ausgefüllt bis zum 31.03.2025 zurück.

Selbstverständlich können Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht auch anderweitig, d. h. ohne Nutzung des Formulars, nachkommen.

Sollten Sie der Meldepflicht allerdings bis spätestens zum 31.03.2025 nicht nachgekommen sein, sind wir gezwungen, im Rahmen der Jahresendabrechnung für das Jahr 2024 die volle § 19 StromNEV-Umlage abzurechnen.

2. Abwicklung der Privilegierungstatbestände nach EnFG

Im Hinblick auf die Privilegierungstatbestände nach § 21 EnFG, die auch im Rahmen der § 19 StromNEV-Umlage Anwendung finden, sind ergänzend die Vorgaben des EnFG zu beachten, welche im Übrigen die Abwicklung der KWKG- und Offshore-Netzumlagen regelt.

Gemäß § 21 Abs. 1 bis Abs. 6 EnFG (i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV) ist die Pflicht zur Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage sowie der § 19 StromNEV-Umlage im Fall der Netzentnahme zur Zwischenspeicherung in bidirektionalen Stromspeichern, zum Einsatz in bidirektionalen Ladesäulen, zur Erzeugung von Speichergas sowie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste in Netzen der allgemeinen Versorgung auf null reduziert.

Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage sieht das EnFG unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weitere Privilegierungen für die Netzentnahmen zum Einsatz in elektrisch betriebenen Wärmepumpen, zur Verstromung von Kuppelgasen, zur Herstellung von grünem Wasserstoff, stromkostenintensiver Unternehmen (Besondere Ausgleichsregelung, BesAR), zur Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen, von Schienenbahnen, von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und durch Landstromanlagen vor.

Speziell für die Begrenzung in der BesAR sind die nach EnFG für BesAR-Unternehmen vorgesehenen Mitteilungspflichten dieses Jahr (d. h. für die Abrechnung des Jahres 2024) erstmalig anzuwenden.

Die für eine Inanspruchnahme von Umlageprivilegierungen nach EnFG erforderlichen gesonderten Mitteilungen gegenüber dem Netzbetreiber sind gemäß § 52 EnFG stets durch den Netznutzer vorzunehmen. In Fällen der sog. All-Inclusive-Belieferung handelt es sich dabei um den Stromlieferanten. Daher kann eine Abstimmung zwischen dem Letztverbraucher und dem Stromlieferanten erforderlich sein, damit der Stromlieferant gegenüber dem Netzbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen abgeben kann. Für den Fall, dass die nach § 52 EnFG erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig (Frist: 28.02. bzw. 31.03.) vorgenommen werden, sieht § 53 EnFG als Sanktion eine Erhöhung der Umlagenpflicht um 20 Prozentpunkte bzw. die Belastung mit den vollen Umlagen vor.

Bitte beachten Sie, dass für die Privilegierungstatbestände für elektrische Wärmepumpen (§ 22 EnFG) und für die Herstellung von grünem Wasserstoff (§§ 25-27 EnFG) weiterhin der Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gilt.

Dies hat zur Folge, dass für im Kalenderjahr 2024 nach EnFG begründete Privilegierungen für Netzentnahmen, die in elektrischen Wärmepumpen oder zur Herstellung von grünem Wasserstoff verbraucht wurden, grundsätzlich nicht gewährt werden können, auch wenn alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Nach Klärung der beihilferechtlichen Rechtslage dürften diese Privilegierungen jedoch nachträglich gewährt werden können. Die diesbezüglichen Mitteilungspflichten sind bis zur Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts suspendiert. Die Mitteilungen müssen (abweichend von den Fristen 28.02. bzw. 31.03.) spätestens unverzüglich nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung erfolgen.

Die weiteren Privilegierungstatbestände des EnFG unterliegen nicht mehr dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt.