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Ladesäulen für E-PKW

Elektromobilität bei der Bielefelder Netz GmbH

Möchten Sie sich ein Elektroauto anschaffen und einfach zuhause laden können z.B. mit einer wallbox oder Ladesäule? Fragen Sie sich, ob und wie Sie Ihre neue Ladestation genehmigen lassen müssen? Im Folgenden zeigen wir Ihnen worauf Sie bei der Planung achten sollten.

 

Melde- bzw. Genehmigungspflicht von Ladeeinrichtungen

Ladeeinrichtungen mit einer Anschlussleistung bis 12 kVA müssen gemeldet und der Bielefelder Netz GmbH zur Information mitgeteilt werden. Diese können nach der Mitteilung an uns eingebaut werden. Verfügt Ihre geplante Ladestation über eine Leistung von mehr als 12 kVA oder Sie wollen mehrere Ladestationen mit einer Summenleistung von mehr als 12 kVA errichten gilt eine Anmelde- und Genehmigungspflicht. Dabei muss die Bielefelder Netz GmbH vor Inbetriebnahme der Installation zustimmen.

Ladeeinrichtungen ≤ 12 kVA

Bei Ladeeinrichtungen bis einschließlich 12 kVA kann die Mitteilung unter Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen unkompliziert über den Kundenmarktplatz (E‑Mobilität/ Anmeldung von Ladeeinrichtung) an die Bielefelder Netz GmbH kommuniziert werden:

  • Ladevorrichtung ≤ 12 kVA Summenleistung
  • Anschluss dreiphasig > 4,6 kVA
  • Empfehlung: Überprüfung folgender Komponenten durch den Elektroinstallateur
    • keine Veränderung der Hausanschlusssicherung
    • Steigleitung und Kundenanlage/Zähler sind ausreichend dimensioniert 

Ladeeinrichtungen > 12 kVA

Bei Ladeeinrichtungen mit einer Gesamtleistung größer als 12 kVA ist über den Kundenmarktplatz (E‑Mobilität/ Anfrage von Ladeeinrichtung) stets die Zustimmung der Bielefelder Netz GmbH vor Inbetriebnahme einzuholen. Die Zustimmung hat eine Gültigkeit von 3 Monaten. Nach Ablauf dieser 3 Monate muss die Anschlusssituation erneut überprüft werden. Die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung muss von Ihrem Elektroinstallateur gemäß den einschlägigen Normen und den geltenden technischen Anschlussbedingungen durchgeführt und dem Netzbetreiber Bielefelder Netz GmbH mitgeteilt werden.

Ladeeinrichtungen in Mehrfamilienhäusern

Um eine teure Überdimensionierung des Hausanschlusses zu vermeiden, empfehlen wir bei der Installation mehrerer Ladeeinrichtungen an einem Hausanschluss, zum Beispiel in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses, ein Lademanagement. Sprechen Sie hierzu bitte Ihren Elektroinstallateur an.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, worauf Sie bei der Planung achten sollten.

Bitte lassen Sie zunächst von einem Elektroinstallateur überprüfen, ob die für die Ladeeinrichtung benötigte Leistung aus Ihrem bestehenden Netzanschluss zur Verfügung gestellt werden kann und ob Ihre Hausinstallation für die zusätzliche Leistung ausgelegt ist. Einen eingetragenen Elektrofachbetrieb finden Sie hier: Siehe Installateurverzeichnis.

Sollte der bestehende Anschluss nicht ausreichen bzw. muss die Hausanschlusssicherung erhöht werden, senden Sie uns über Ihren Elektroinstallateur einen Antrag auf Verstärkung des Netzanschlusses, bzw.  Erhöhung der Hausanschlusssicherung, zu. Hierfür steht Ihrem Installateur unser Kundenmarktplatz zur Verfügung.

Ergibt sich aus Ihrem Antrag eine kostenpflichtige Maßnahme, werden wir ein entsprechendes Angebot bzw. eine Rechnungsstellung veranlassen.

Bei einer Summenleistung von ≥ 12 kVA wird eine Genehmigung des Netzbetreibers benötigt und die gewünschte Ladeeinrichtung muss vor der Installation angefragt werden.

Zum Kundenmarktplatz

Sie erhalten eine Benachrichtigung, ob die gewünschte Anschlussleistung aus dem Netz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Gültigkeit für eine Anschlusszusage beträgt 3 Monate. Nach Ablauf dieser 3 Monate muss die Anschlusssituation erneut überprüft werden

Die Installation der Ladeeinrichtung erfolgt durch den Elektroinstallateur.

Die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung ≥ 11kW teilt Ihr Elektroinstallateur über den  Kundenmarktplatz dem Netzbetreiber Bielefelder Netz GmbH mit. Ladeeinrichten mit einer Leistungen < 11kW können vom Kunden selbst angemeldet werden.

Informationen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse nach §14a EnWG.

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