Gesetzlicher Rahmen
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt alle Fragen zur Erdgasumstellung. Demnach ist die Bielefelder Netz als Netzbetreiber dazu verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die notwendigen technischen Anpassungen der Anschlüsse, Kundenanlagen und Gasverbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen.
Rechte und Pflichten
Die Erdgasumstellung in Bielefeld läuft zwischen 2023 und 2026. In diesem Zeitraum müssen alle Gasverbrauchsgeräte erfasst und technisch angepasst werden. Alle Anschlussnutzer und Anschlussnehmer eines Erdgasanschlusses (Mieter und Eigentümer) müssen den von der Bielefelder Netz beauftragten Monteuren Zutritt zu ihren Räumen gewähren, in denen sich die Verbrauchsgeräte (z. B. Gasheizung, Gasherd) befinden.
Dazu wird jeder Erdgaskunde im Voraus schriftlich benachrichtigt. Beim Ortstermin kann sich jeder von der Bielefelder Netz beauftragte Monteur mit einem Dienstausweis sowie über Ihre persönliche PIN identifizieren, die Sie in unseren Terminierungsschreiben finden. Das Zutrittsrecht und die Ausweispflicht sind im § 19a Abs. 4 EnWG festgeschrieben.
Zuständige Behörde für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur ist eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums. Sie ist Informationsstelle für alle Beteiligten der Erdgasumstellung. Auf der Informationsseite der Bundesnetzagentur finden Sie weitere Informationen zur Erdgasumstellung.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon: 0228/14-0
info(at)bnetza.de
www.bundesnetzagentur.de
Förderung gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Es besteht im Rahmen der Erdgasumstellung für alle Eigentümer eines Gasverbrauchsgerätes die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von 100 Euro für ein neues Verbrauchsgerät zu erhalten. Unter folgenden Voraussetzungen trifft ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 19a Abs. 3 EnWG zu:
- Sie sind Eigentümer des bisherigen Gasverbrauchsgerätes.
- Als Eigentümer weisen Sie die ordnungsgemäße Verwendung des bisherigen Gasverbrauchsgerätes nach.
- Als Eigentümer installieren Sie nachweislich und aufgrund des Umstellungsprozesses nach § 19a Abs. 1 EnWG ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss.
- Die Installation des nicht mehr anzupassenden Neugerätes erfolgt nach der Bekanntgabe der Erdgasumstellung für Ihren Netzanschluss und vor der Anpassung des Altgerätes auf die neue Gasqualität (die Anpassung entfällt damit).
Förderung gemäß Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV)
Eigentümer eines nicht anpassbaren Heizgerätes haben einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch gemäß der Gasgerätekostenerstattungsverordnung. Diese zusätzliche Kostenerstattung können alle Eigentümer beanspruchen, die die Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des EnWG erfüllen.
Die Höhe des Anspruchs ist vom Alter des Gasgerätes zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins abhängig:
- 500 Euro bei Geräten, die jünger als 10 Jahre sind
- 250 Euro bei Geräten, die älter als 10 Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre sind
- 100 Euro bei Geräten, die älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre sind
Für Geräte, die älter als 25 Jahre sind, gibt es keinen Erstattungsanspruch.
Um Ihren Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Sie haben Fragen zur Kostenerstattung? Antworten gibt es bei unserer Hotline unter
Tel. 0521/51-1990 oder per E-Mail: egu-bielefeld@enermess.de