Anträge und Downloads
Erläuterung zum „Antrag auf Kostenerstattung nach § 19a Abs.3 EnWG“
Es besteht im Rahmen der Erdgasumstellung für alle Eigentümer die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von 100 Euro für ein neues Verbrauchsgerät zu beantragen. Unter folgenden Voraussetzungen trifft ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 19a Abs. 3 EnWG zu:
- Sie weisen eine ordnungsgemäße Verwendung des bisherigen Gasverbrauchsgerätes nach
- Das Neugerät muss im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden (z.B. Gerätekategorie N (selbst-adaptierend) oder Gerätekategorie E mit H-Gas Werkseinstellung installiert)
- die Installation des nicht mehr anzupassenden Neugerätes erfolgt nach der Bekanntgabe der Erdgasumstellung für Ihren Netzanschluss und vor der Anpassung des Altgerätes auf die neue Gasqualität (die Anpassung entfällt damit)
Um die Kostenerstattung zu erhalten, bitten wir Sie, den dafür vorgesehenen Kostenerstattungsantrag auszufüllen und mit den folgenden Anlagen an die Bielefelder Netz zurückzuschicken:
- Die Rechnung über den Kauf und die Installation des Neugerätes ist als Kopie beizulegen
- Den Existenznachweis für das Altgerät (z.B. Entsorgungsbeleg oder Veräußerungsnachweis)
Zuschuss nach GasGKErstV
- Wenn Ihr Altgerät (durch uns im Rahmen der Erhebung nachgewiesen) nicht anpassbar sein sollte, können Sie einen zusätzlichen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 1 Abs. 1 Gas GKErstV haben.
- Dies ist jedoch abhängig vom Alter Ihres nicht anpassbaren Altgerätes.
- Hierzu muss außerdem nachgewiesen werden, dass das Altgerät existierte (z.B. Entsorgungsgungsbeleg oder Veräußerungsnachweis).
- DieGasGKErstV gilt nur für Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen. Nicht für Warmwasserbereiter oder Gasherde.
Hinweise zum Antrag auf Kostenerstattung
Bitte lassen sie das Formblatt zur Kostenerstattung von durch Ihr Installationsunternehmen ausfüllen. Mit seiner Unterschrift bestätigt dieser die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des Altgerätes.
Bitte beachten: Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Achten Sie daher auf Vollständigkeit!